AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

I.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Velbert. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

I.2 Vertragsbedingungen
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

I.3 Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nach erfolgter bestätigter Bestellung, auf Wunsch des Auftraggebers vorgenomme Veränderungen des Werkgegenstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind und der Angebotsfindung dienen, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung. Wenn nach Vertragsabschluss sich auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

I.4 Lieferzeit und Liefermenge
Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Der Lauf der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus, sowie die Bereitstellung der vom Besteller zu beschaffenen Zeichnungen, Modelle, Muster, Materialien etc. Unvorhersehbare Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, entbinden den Auftragnehmer von etwa übernommenen Verpflichtungen für bestimmte Lieferfristen. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer z.B. Mangel an Betriebsstoffen verursacht werden. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

I.5 Zahlungen
Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zahlbar. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von z. Z. 8% zu fordern. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückhaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

I.6 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie einer Verarbeitung der Vorbehaltsware oder aufgrund deren Verlust oder Beschädigung erfüllungshalber an den dies annehmenden Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen, Zugriffen durch Dritte, Verluste, Beschädigungen oder sonstigen Umständen, die Eigentumsrechte oder Vorbehaltsware der Auftragnehmer beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung dieser Rechte erforderlich sind. Dritte sind auf Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wird Vorbehaltsware, mit anderen Teilen verbunden, vermischt oder verarbeitet, wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten.

I.7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Da wir nur nach Kundenzeichnungen oder Angaben fertigen, uns auch der Einsatzzweck nicht bekannt ist, können wir auf Haltbarkeit und Lebensdauer keine Gewährleistung übernehmen. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Empfang der Ware dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Die Gewährleistungsfristen und –Beschränkungen gelten auch für etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungsfrist.

I.8 Pflichtverletzungen
Die Haftung für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht werden. Der Auftragnehmer hat aber die Pflicht, den Auftraggeber – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Unterlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggebers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

I.9 Gefahrenübergang
Die gefertigten Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr nach Fertigstellung abzuholen, zu bearbeitende Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch lässt der Auftragnehmer die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstige Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.

I.10 Prüfung
Die gefertigten oder bearbeiteten Werkstücke werden durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gegen Berechnung. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.


II. Zusätzliche Bedingungen für Lohnbearbeitung und Reparaturen von Druckgussverschleißteilen

II.1 Angaben des Auftraggebers
Vor Anlieferung des zu reparierenden Gutes muss ein schriftlicher Auftrag per Post, Fax oder per Email zugesandt werden. Bei Anlieferung muss ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten muss: Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung

II.2 Reparaturangebote
Reparaturangebote werden aufgrund einer ersten vorläufigen Begutachtung erstellt. Für verdeckte Mängel die im Laufe der Reparatur festgestellt werden, werden, sofern die Reparaturarbeiten noch nicht begonnen oder durchgeführt wurden, bei einer Reparaturkostenerhöhung von mehr als 150,00 EURO in einem geändertem Angebot an den Auftraggeber übermittelt. Die Angebotsfrist beträgt 14 Tage. Sollte der Auftragnehmer innerhalb der Angebotsfrist keine Rückmeldung bzw. Freigabe vom Auftraggeber erhalten, gilt das Angebot für die Aufarbeitung als angenommen und der Auftragnehmer beginnt mit den Reparaturarbeiten. Die in dem Angebot angegebene Lieferzeit wird innerhalb der Angebotsfrist, je nach Freigabezeitpunkt, entsprechend nach hinten verschoben.

II.3 Lieferzeit und Liefermenge
Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich.
Bei der Anlieferung von mehr als einem Stück behalten wir uns Teillieferung vor.

II.4 Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Reparatur die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Ausführung. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden – nicht für Schäden aus einer Reparatur, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Weitergehende Ansprüche als die in den Bedingungen erwähnten sind ausgeschlossen, soweit nicht den gesetzlichen Vertretern der Geschäftsleitung oder den leitenden Angestellten des Auftragsnehmers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Verwaltung und Postanschrift:  Postfach 100 711 • 42507 Velbert
                          Produktion:  Hocksteiner Weg 30 • 41189 Mönchengladbach

NRW

Gießbehälter